Institut für Schlaraffistik

Statuten des Instituts für Schlaraffistik
zu Görlitz

§ 1

Das Institut unterhält zwei Lehrstühle:
(1) Lehrstuhl für Präschlaraffistik und
(2) Lehrstuhl für Schlaraffologie mit einem Sonderforschungsbereich „Schlaraffische Futurologie und
Digitalschlaraffistik“

§ 2

Das Institut ist eine Einrichtung der Schlaraffia Gorlitia (427), die zusammen mit der Reychssanktionierung in einem Akt am 8. im Ostermond a.U. 158 gegründet wurde und sich wissenschaftlich in Forschung und Lehre mit allen schlaraffischen und präschlaraffischen Themen befasst.

§ 3

(1) Der leitende Direktor des Instituts für Schlaraffistik ist wird vom Oberschlaraffat auf unbestimmte Zeit ernannt. Er ist zugleich Inhaber des Lehrstuhls für Präschlaraffistik.
(2) Der Inhaber des Lehrstuhls für Schlaraffologie mit der angeschlossenen Arbeitsgruppe „Schlaraffische Geschichte” wird vom Oberschlaraffat auf unbestimmte ernannt.
(3) Der Leiter des Instituts-Archivs wird vom Oberschlaraffat auf unbestimmte ernannt.

§ 4

(1) Der für eine Gebühr von 30 RM pro Semester (= eine Winterung, in der Sommerung fallen keine Gebühren an) für ein Fach immatrikulierte Studiosus kann nach zwei Semestern – nach geprüfter Eignung auch früher – vom Direktor seines Lehrstuhls zur Prüfung zugelassen werden. Mit Bestehen der Prüfung, die sich aus einer Bachelorarbeit/Diplomarbeit und reychsöffentlicher Verteidigung zusammensetzt und für die eine Prüfungsgebühr von 30 RM zu entrichten ist, erwirbt der Kandidat den akademischen Grad
„Baccalaureus der Präschlaraffistik” bzw. „Baccalaureus der Schlaraffologie”
wahlweise
„Diplompräschlaraffist” bzw. „Diplomschlaraffologe”
(2) Nach einem Studium von zwei weiteren Semestern ist der Zugang zum Examen als
„Master der Präschlaraffistik” bzw. „Master der Schlaraffologie”
(Masterarbeit, reychsöffentliche Verteidigung, Prüfungsgebühr 30 RM) offen.
Hier kann wahlweise auch der Titel
„Magister praeschlarafficus” bzw. „Magister Schlaraffologiae”
erworben werden.
(3) Auf Antrag der Studierenden kann die Studienzeit verkürzt werden. Hierzu sind ein schlaraffisches Führungszeugnis, eine Unbedenklichkeitsbescheinigung und ein Gesundheitszeugnis beizubringen. Des Weiteren ist eine Bürgschaft des jeweiligen Paten einzuholen.

Forschungsstipendiaten

(3) Es steht allen Reychen frei, für jeweils eine Winterung einen Forschungsjunker (hilfsweise auch Forschungsknappen) zu entsenden, für dessen Alimentation der Entsender fürsorglich einsteht. Auch sie werden einem Lehrstuhl zugeordnet.

Doktoranden

(4) Auserlesene Geister, die ihr ernsthaftes wissenschaftliches Interesse ad oculos dargetan haben, können von den Lehrstuhlinhabern für die Dauer von maximal fünf Semestern als Doktoranden angenommen werden. Anleitung und Betreuung erfolgen durch jene persönlich (Gebühr 40 RM / Semester). Sie erwerben durch eine Dissertation (reychsöffentliche Verteidigung, keine Prüfungsgebühr) den Titel „Doctor Schlaraffiae“, abgekürzt „Dr. schlar.“, den man auch zweifach erwerben kann.

Gastprofessur

(5) Um eine solche für die Dauer von zwei Jahrungen können sich Ritter schriftlich bis zum Ende jeder Winterung bewerben. (Gebühr 30 RM pro Jahrung)

Senatoren

(6) Hochverdiente schlaraffische Größen können einmal je Winterung in feyerlichem Akt durch Überreichung der Urkunde als "Senator der Präschlaraffistik" oder "Senator der Schlaraffologie" geehrt werden (Zuwendung an die Forschungseinrichtung in Höhe nicht unter 100 RM ist Voraussetzung). Auch lebende Heroen der Kunst und Wissenschaft außerhalb der Schlaraffia - falls es sie gibt - können dieser Ehrung teilhaftig werden.

§ 5

Abschlussarbeiten

(1) Die Themen für Abschlussarbeiten Bachelor, Master und Doktor können von den Studiosi in Absprache mit dem jeweiligen Lehrstuhlinhaber selbst gewählt werden. Liegt kein geeignetes Thema vor, wird dieses vom Lehrstuhl vorgegeben, wobei aktuelle Forschungen stets Vorrang haben. Der Umfang ist dem Studiosus freigestellt. Es schließt sich eine reychsöffentliche Verteidigung an. Forschungsarbeiten
(2) Die Themen für Forschungsarbeiten können von den Forschungsstipendiaten selbst gewählt werden. Der Umfang ist dem Stipendiaten freigestellt. Es schließt sich eine reychsöffentliche Verteidigung an.

Dissertationen

(3) Doktoranden verfertigen eine Dissertation, in der sie ihre Fähigkeit zur luziden und konzentrierten Abhandlung eines wissenschaftlichen Problems nachweisen. Der Umfang ist dem Studiosus freigestellt. Es schließt sich eine reychsöffentliche Verteidigung an.

Ritterarbeiten

(4) Ritterarbeiten der Junker der Gorlitia, die sich schwerpunktmäßig an die Forschungen des Instituts anlehnen, finden Eingang in das Instituts-Archiv Fremdarbeiten
(5) Fremdarbeiten von Sassen, die nicht am Institut immatrikuliert sind, sind willkommen, wenn sie auf die Forschungsthemen des Instituts ausgerichtet sind. Sie müssen sich allerdings vor Aufnahme in das Instituts-Archiv einer strengen wissenschaftlichen Überprüfung unterwerfen.

Prüfungen

(6) Alle Prüfungen sind reychsöffentlich. Sie können wiederholt wiederholt werden. Einzelheiten sind der Prüfungsordnung zu entnehmen.

Publikationen

(7) Angedacht ist die Herausgabe einer Schriftenreihe in loser Folge unter dem Titel „Forum Schlaraffischer Wissenschaften (FSW)“. Allgemeinverständliche Kurzfassungen herausragender Arbeiten erscheinen bei Wohlwollen des
zuständigen Redakteurs in „Der Schlaraffia Zeyttungen“.

§ 6

Ist die Entfernung des Wohnortes eines Studierenden zum Institut nur mit großem finanziellen oder zeitlichen Aufwand möglich, oder stehen andere Gründe einer persönlichen Anwesenheit entgegen, kann der Studierende sein Studium zeitweise oder komplett in ein Fernstudium umwandeln.

Hierbei gilt folgender Zeitablauf:

(1) Die Abgabe einer Arbeit beim Kantzler erfolgt auf elektronischem Wege spätestens zu Beginn des Christmondes.
(2) Die Arbeit wird umgehend an die Institutsleitung, an alle Sassen des Reyches und alle Studierenden weitergeleitet.
(3) Zur Fachschaftstagung im Eismond erfolgt eine erste Bewertung.
(4) Bis eine Woche nach der Fachschaftstagung können von allen Beteiligten Fragen für eine Verteidigung der Arbeit gestellt werden. Diese werden vom Kantzler gesammelt und dem Studierenden auf elektronischem Wege zugestellt.
(5) Die Beantwortung der Fragen muss bis Ende des darauffolgenden Hornung beim Kantzler eingegangen sein. Er leitet die Antworten umgehend an die unter (2) genannten Personen weiter.
(6) In der darauffolgenden Schlaraffiade (Hornung oder Lenzmond) erfolgt die Abstimmung aller Anwesenden.

§ 7

Der Direktor leitet die gesamten Geschicke des Instituts in enger Zusammenarbeit mit den Lehrstuhlinhabern und dem Archivarius. Er hat unlimitierten Entscheidungsspielraum für die innere Gestaltung des Instituts.
Sein Hauptaugenmerk legt er auf die Erfüllung des Instituts mit Leben und Forscherdrang sowie das Aufblühen von Witz und Hintersinn. Er ist mit den Lehrstuhlinhabern verantwortlich für die Annahme und Vereidigung von
Studienbewerbern, die Modifikation der Zugangsbedingungen, die Zuweisung eines Lehrstuhls, die Vergabe von Arbeitsthemen, die Beurteilung der Fortschritte der einzelnen Studiosi sowie die Bewertung der wissenschaftlichen Arbeiten.

§ 8

Die Lehrstuhlinhaber entscheiden, wann ein Studiosus die Reife für einen wissenschaftlichen Grad erreicht hat, bereiten ihn auf die Präsentation seiner Arbeit im Kreise der Sassen vor und überreichen ihm nach bestandener Prüfung die verdiente Urkunde in feierlichem Akt. Bei vorzeitiger Beförderung der Studiosi sind sie für die Kontrolle der notwendigen Dokumente verantwortlich.

§ 9

Der Archivarius verwaltet den Bestand aller eingereichten Arbeiten. Dazu erstellt er ein Register für die leichtere Auffindbarkeit. Dieses Register stellt er, einmal jährlich aktualisiert, dem Netzmeister der Schlaraffia Gorlitia zur Veröffentlichung auf der Heimseite www.gorlitia.de zur Verfügung. Er ist für die Entwicklung geeigneter Wege zur Publikation einzelner Arbeiten in kompletter oder gekürzter Fassung in enger Zusammenarbeit mit Direktor und Lehrstuhlinhabern verantwortlich.

§ 10

Die Rechtsaufsicht über die Einrichtung wird vom Oberschlaraffenrat der Gorlitia ausgeübt. Am 2. Samstag des Eismondes, findet eine Fachschaftstagung des Instituts statt. Sie fällt planmäßig mit einer Sippung der Schlaraffia Gorlitia zusammen. Auf dieser Tagung werden aktuelle Arbeiten und Forschungsergebnisse der Institutsmitarbeiter und der eingeschriebenen Studiosi vorgestellt.
Wichtige Neuigkeiten oder Entscheidungen sind in den Schlaraffiaden der Schlaraffia Gorlitia vorzubringen.
Bei schwerwiegenden Entscheidungen kann der OR von der Institutsleitung zu jeder Zeit angerufen werden.

§ 11

Jeglicher Schriftverkehr der Institutsleitung (postalisch und elektronisch), auch mit übergeordneten oder gleichrangigen Organen (z.B. DSR, Der Schlaraffia Zeyttungen) erfolgt in Abstimmung mit den Lehrstuhlinhabern und obliegt dem Kantzler der Gorlitia. Der Kantzler fertigt auf Anweisung der Institutsleitung sämtliche Urkunden aus und führt das Institutssiegel. Er ist für die Ausfertigung jeglicher Schriftstücke zuständig.

Anschrift des Kantzlerambtes:
Rt Ulenreych, profan: Ulrich Knebel
An der Harthe 1, OT Kottmarsdorf
D - 02708 Kottmar
Tel. 0178 8380994 HB: 035875 61288 Fax: 61289
(aus dem Ausland +49 178 8380994 und +49 35875 61288 / 61289)
E-Mail: gorlitia@web.de

§ 12

Die Finanzierung des Instituts übernimmt die Schlaraffia Gorlitia. Anfallende Kosten sind mit dem Reychsschatzmeister der Gorlitia zu besprechen und abzuwickeln. Nur bei außergewöhnlich hohen Ausgaben ist der OR zu  informieren.
Einzahlungen aller anfallenden Gebühren gehen auf das folgende Konto:
Gorlitia e.V.
Sparkasse Oberlausitz-Niederschlesien
IBAN: DE334 8505 0100 0232 0759 72
BIC: WELADED1GRL
Anschrift:
Institut für Schlaraffistik: Hartmannstraße 4, 02826 Görlitz.

 

 

 

Prof. Dr. Dr. h.c. Gotthold E. F. Langenkamp-Utterstädt
Hochschulrektor, Lehrstuhlinhaber des Lehrstuhls für Schlaraffologie
Leiter der Arbeitsgruppe "Schlaraffische Geschichte"
Prof. Dr. Karl-Friedrich Gerne
Lehrstuhlinhaber Lehrstuhl für Präschlaraffistik

 

 

Die Statuten des Institus können hier heruntergeladen werden.

  Studiengebühr pro Semester = pro Winterung Prüfungsgebühr Zuwendung
Student 30 RM - in beliebiger Höhe
Diplom (Bachelor) 30 RM 30 RM in beliebiger Höhe
Magister (Master) 30 RM 30 RM in beliebiger Höhe
Doctor 40 RM - in beliebiger Höhe
Gastprofessur 30 RM - in beliebiger Höhe
Senator - - 100 RM